Für die Personengruppe
"jung, gut aussehend
und intelligent"
gibt's keine Ausnahme ...
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Behinderte Menschen
Bei Personen, die eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über diese Behinderung vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden; in diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss allein auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses fassen.
Ausnahmen auf Grund einer geistlichen Tätigkeit
Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit:
- geweihte Priester,
- Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
- Ordenspersonen, welche die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
- Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
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